Du bist unter 25? Dann kannst du dich familienversichern. Du bist über 25 und musst dich studentisch krankenversichern!Du bist über 30 und oder studierst schon länger als 14 Semester? Dann musst du dich freiwillig versichern.

Studenten in der gesetzliche Krankenversicherung

  1. Familienversichert (i.d. Regel bis 25)
  2. KVdS – Krankenversicherung der Studenten (i.d. Regel bis 30)
  3. Freiwillig gesetzlich versichert

In Deutschland besteht für alle Studierenden eine Krankenversicherungspflicht. Du musst also für die Immatrikulation an einer Hochschule die Krankenversicherungsbescheinigung einer Krankenversicherung vorlegen. Erst dann kannst du dich sich an einer Uni einschreiben. Die Uni meldet dann der Krankenkasse das Datum deiner Einschreibung. Beim Wechsel des Studienorts musst du erneut eine Versicherungsbescheinigung vorlegen.

Während des Studiums gibt es unterschiedliche Möglichkeiten der gesetzlichen Krankenversicherung:

  1. über eine Familienversicherung
  2. über eine studentische Krankenversicherung
  3. über eine freiwillige Krankenversicherung für Studierende

1. Familienversicherung

Über die Familienversicherung bezahlst du keinen Beitrag an die Krankenkasse, sondern bist kostenfrei über deinen Vater, deine Mutter oder deinen Ehegatten mitversichert. Die Mitversicherung bei einem Elternteil ist jedoch maximal bis zum vollendeten 25. Lebensjahr möglich.

Wenn du neben dem Studium einer Beschäftigung nachgehen möchtest, solltest du beachten, dass dein regelmäßiges, monatliches Einkommen nicht höher als 405 Euro im Monat betragen darf. Zu diesem Einkommen zählen aber weder dein BaföG, dein Kindergeld noch die Unterhaltzahlungen deiner Eltern. Bei einem Minijob darfst du nicht mehr als 450 Euro monatlich verdienen. Überschreitest du diese Einkommensgrenze, wirst du aus der Familienversicherung ausgeschlossen und musst sich eigenständig versichern. Du bist dann versicherungspflichtig und musst demnach Beiträge zur studentischen Krankenversicherung zahlen. Neben dem Verdienst, darf auch die erlaubte wöchentliche Arbeitszeit nicht überschritten werden. Als Student darfst du höchstens 18 Stunden in der Woche arbeiten, um familienversichert zu bleiben.

Wenn beide Ehepartner Mitglieder in der studentischen Krankenversicherung sind, kann sich ein Partner beim anderen familienversichern und damit die Beiträge sparen. Ist einer der Eheleute berufstätig und Mitglied einer GKV, kann sich der andere kostenlos dort mitversichern. Die Versicherung über den Ehepartner ist zeitlich unbegrenzt.

Die Kinder von versicherten Studierenden werden kostenfrei familienversichert.

2. Studentische Krankenversicherung

Mit dem 25. Geburtstag endet für dich die Familienversicherung. Jetzt musst du als Studierender eine studentische Krankenversicherung beantragen. Diese besteht bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters – längstens bis Ende des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird.

Unter folgenden Voraussetzungen kann die studentische Krankenversicherung über die genannte Höchstdauer hinaus verlängert werden:

  • die Geburt eines Kindes und die anschließende Betreuung
  • eine Behinderung
  • der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen zu einem Hochschulstudium über den zweiten Bildungsweg
  • eine längere Erkrankung
  • die Mitarbeit in einem Hochschulgremien
  • die Betreuung behinderter Familienangehöriger
  • die Ableistung vom freiwilligen Wehr- oder Bundesfreiwilligendienst (Bufdis)
  • die Ableistung eines freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahres

KV und PV- Beiträge

Die Beiträge zur studentischen Krankenversicherung sind in Abhängigkeit vom zu zahlenden Zusatzbeitrag je Krankenkasse unterschiedlich hoch. Die Beiträge zur studentischen Pflegeversicherung sind für alle gesetzlichen Krankenkassen gleich hoch.

Zurzeit gelten folgende Sätze:

  • Der Beitrag für die studentische Krankenversicherung liegt bei 61,01 €/Monat + Zusatzbeitrag
  • Der Beitrag für die studentische Pflegeversicherung liegt bei 15,52 €/Monat (für kinderlose Studenten über 23 Jahre) bzw. 14,03 €/Monat (für alle anderen Studierenden)

Der Beitrag ist jeweils im Voraus an die zuständige Krankenkasse zu entrichten. Bei Studenten, die der Verpflichtung zur Beitragszahlung nicht nachkommen, verweigert die Hochschule die Einschreibung oder die Annahme der Rückmeldung.

3. freiwillige Krankenversicherung in der gesetzlichen Kasse

Studenten, die aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind (z.B. wegen Erreichen der Höchstsemesteranzahl oder des Höchstalters), haben die Möglichkeit, sich freiwillig weiter zu versichern. Voraussetzung ist hier, dass unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der KVdS eine ununterbrochene Versicherung über 12 Monate in der gesetzlichen Krankenkasse bestand oder in den letzten 5 Jahren mindestens 24 Monate gesetzliche Krankenversicherungszeit nachgewiesen werden kann. Die Mitgliedschaft muss der gewählten Krankenkasse innerhalb von 3 Monaten nach dem Ausscheiden aus der vorherigen Krankenversicherung schriftlich angezeigt werden.

Diese Frist ist eine Ausschlussfrist, wird sie verpasst, kann keine freiwillige Versicherung mehr durchgeführt werden. Die freiwillige Krankenversicherung beinhaltet auch die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Pflegekasse.