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Student und Job – Jobben während des Studiums

1. Minijobs

Für geringfügig entlohnte versicherungsfreie Beschäftigungen (Dauerbeschäftigung) gelten folgende gesetzliche Regelungen:

Der Grenzwert für den monatlichen Verdienst in einem Minijob beträgt 450 Euro (ab Oktober 2022: 520 Euro ) . Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, wie viele Wochenstunden gearbeitet werden. Studenten mit einer regelmäßigen geringfügig entlohnten Beschäftigung dürfen in der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Wochenstunden arbeiten.
Minijobs sind generell für die Arbeitnehmer abgabenfrei. Der Arbeitgeber zahlt eine pauschale Abgabe an Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern. Minijobs in privaten Haushalten (Kochen, Saubermachen, Gartenpflege, Kinderbetreuung etc.) sind ebenfalls für die Arbeitnehmer abgabenfrei. Der Arbeitgeber zahlt auch hier eine pauschale Abgabe an die Sozialversicherung. Diese fällt allerdings niedriger aus als bei anderen Minijobs. Voraussetzung hierfür: Der Job darf ausschließlich aus haushaltsnahen Tätigkeiten bestehen, die sonst von den Haushaltsmitgliedern erledigt würden.

Mehrere geringfügige Minijobs:
Studenten, die neben Ihrem regulären Studium mehrere Minijobs ausüben und die 450 €-Grenze überschreiten, werden in beiden Minijobs voll sozialversicherungspflichtig, da die Einkommen aller Minijobs zusammengerechnet werden.

Rentenversicherungsbeiträge:
Für Studenten, die einen Minijob haben, bezahlt der Arbeitgeber einen pauschalen Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung (15 % für Minijobs im gewerblichen Bereich und 5 % für Minijobs in Privathaushalten). Du hast einen Eigenanteil in Höhe von 3,7 % bzw. von 13,7 % (bei Minijobs in Privathaushalten) zu tragen. Diese zusätzliche Zahlung wirkt sich am Ende nicht nur positiv auf die Rentenhöhe aus, sondern es stehen dir dadurch sämtliche Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung (z. B. stationäre Reha etc.) zur Verfügung. Du kannst aber auch schriftlich beim Arbeitgeber vor Beginn beantragen, dass du von der Rentenversicherungspflicht im Rahmen der geringfügig entlohnten Beschäftigung befreit wirst. In dem Fall entfällt dein Eigenanteil.

Die Zustimmung, den Beitrag zur Rentenversicherung aufzustocken, muss dem Arbeitgeber in schriftlicher Form mitgeteilt werden. Die Erklärung gilt für alle Minijobs, die du ausübst.

Vorteile der vollen RV-Beitragszahlung:
Durch diese Aufstockung kannst du

  1. die Voraussetzungen für alle Rentenarten erfüllen (eventuell entsteht dadurch eine Option des vorzeitigen Rentenbeginns),
  2. eine Rentensteigerung erreichen,
  3. Anspruch auf Leistungen zur Rehabilitation erwerben,
  4. die staatliche Förderung der „Riester-Rente“ beanspruchen,
  5. den Versicherungsschutz für teilweise oder volle Erwerbsminderung aufrechterhalten oder wieder erwerben.

Mindestlohn:
In Deutschland gilt für die meisten tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein gesetzlicher Mindestlohn. Ab Juli 2022 beträgt der Mindestlohn 10,45 Euro pro Stunde. Zum 1. Oktober steigt er auf 12 Euro. Auch Minijobber, die im gewerblichen Bereich oder in Privathaushalten beschäftigt sind, haben Anspruch auf diesen Mindestlohn.

2. Kurzfristige Beschäftigungen

Kurzfristige Beschäftigungen müssen vertraglich auf maximal zwei 2 Kalendermonate oder maximal 50 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet sein. Bei dieser Beschäftigungsform brauchen Studenten unabhängig vom Verdienst und der Arbeitszeit keine SV-Beiträge zu zahlen. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Job während des Semesters oder in den Semesterferien erfolgte. Im Rahmen der kurzfristigen Beschäftigung kann man also auch während des Semesters bis zu 40 Stunden pro Woche arbeiten, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden. Voraussetzung ist aber, dass man der Beschäftigung innerhalb des laufenden Kalenderjahres tatsächlich an nicht mehr als 70 Kalender- bzw. 50 Arbeitstagen nachgeht. Wird diese Grenze, beispielsweise durch mehrere kurzfristige Beschäftigungen, in einem Kalenderjahr überschritten, fallen auch für Studenten Rentenversicherungsbeiträge an.

BAföG-Bezug zusammen mit einem Minijob:
Hier gelten besondere Regelungen. Unter Umständen kann es auch zu einer Kürzung des BAföG kommen. Wenn diese Konstellation zutrifft, dann informiere dich am besten beim zuständigen BAföG-Amt.

3. Jobben in den Semesterferien

In den Semesterferien kannst du so viel Geld verdienen und so viele Stunden arbeiten, wie es dir möglich ist. In Sachen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bist du als Arbeitnehmer versicherungsfrei, zahlst also keinerlei Beiträge. Voraussetzung ist, dass sich die Beschäftigung ausschließlich auf die vorlesungsfreie Zeit beschränkt beziehungsweise auf diese Zeit befristet ist. In der Rentenversicherung besteht jedoch Versicherungspflicht, wenn das erzielte Einkommen im Monat die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro übersteigt.

4. Gleitzonenregelung für Studenten

Verdienst du als Student zwischen 450,01 und 850 Euro, handelt es sich bei deiner Beschäftigung um einen sogenannten Midijob. Damit liegt dein Gehalt in der Gleitzone. Studenten sind allerdings von zusätzlichen Beiträgen zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreit, wenn sie nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten. Ausnahmen von dieser Regelung: Auch bei über 20 Arbeitsstunden fallen keine zusätzlichen Abgaben an, wenn du z. B. einer Nacht-, Wochenendarbeit oder kurzfristigen Beschäftigung nachgehst, dein Nebenjob also trotzdem deinem Studium untergeordnet ist.
Bei einem Gehalt von über 450 Euro sind Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen. Diese sind aber in der Gleitzone reduziert. Je höher das monatliche Bruttogehalt in der Gleitzone ist, desto höher ist der zu zahlende reduzierte Beitrag (Höchstanteil: 9,35 % des Lohns). Er steigt also „gleitend“. Dein Arbeitgeber zahlt bei einem Gleitzonengehalt stets 9,35 % ein. Die Höhe deines Rentenversicherungsbeitrags kannst du von einem Gleitzonenrechner berechnen lassen.
Hinweis: Bis zum vollendeten 25. Lebensjahr bist du als Student familienversichert. Dies gilt aber nicht, wenn du über 450 Euro im Monat verdienst. In diesem Fall musst du dich selbst krankenversichern.

Wichtiger Hinweis:
Wenn du im Laufe eines Zeitjahres (365 Tage) mehrere Arbeitsverhältnisse mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von je mehr als 20 Stunden pro Woche sowie einer Dauer von insgesamt mehr als 26 Wochen ausübst, wirst du nicht mehr als Student, sondern nunmehr als Arbeitnehmer bewertet. Dies hat zur Folge, dass du an die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung Beiträge abführen musst und versicherungspflichtig wirst.

Unfallversicherung:
Als Studierender bist du innerhalb der Hochschule und auf dem Weg zwischen Hochschule und Wohnung gesetzlich unfallversichert. Grundsätzlich besteht außerdem bei allen Jobs während des Studiums, in den Semesterferien oder während eines Praktikums eine Unfallversicherung über deinen Arbeitgeber. Die Beiträge dafür zahlt der Arbeitgeber.